Jetzt clever Urlaub planen

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03.11.2017 Wir erklären wie's geht.

Wer in der Neujahrswoche vom 2. bis 5. Januar Urlaub nimmt, hat insgesamt 9 Tage frei. 16 Tage frei hat, wer vor und nach Ostern (Freitag, 30. März und Montag, 2. April) je 4 Urlaubstage investiert. Und auch der Mai bietet mit seinen Feiertagen 1. Mai und Christi Himmelfahrt die Möglichkeit, aus 8 Urlaubstagen 16 freie Tage zu ergattern.

Brückentage in Baden-Württemberg

Mai

  • Der "Tag der Arbeit" (1. Mai) fällt 2018 auf einen Dienstag. Brückentag ist Montag, 30. April 2018.
  • Christi Himmelfahrt fällt auf Donnerstag, 10. Mai 2018. Brückentag ist Freitag, der 11. Mai.
  • Der Pfingstmontag fällt auf den 21. Mai. Wer sich den Rest der Woche frei nimmt, erhält mit dem Wochenenden davor und danach 9 freie Tage.
  • Es ist eine Brücke zu Fronleichnam möglich. Er fällt auf Donnerstag, 31. Mai 2018. Brückentag ist Freitag, 1. Juni.

Oktober

  • Der Tag der Deutschen Einheit fällt am 3. Oktober auf einen Mittwoch. So werden aus 4 Urlaubstagen 9 freie Tage.

November

  • Allerheiligen fällt am 1. November auf einen Donnerstag und verkürzt mit einem Brückentag am Freitag, dem 2. November, die Arbeitswoche.

Urlaub abstimmen

Wann und ob der Urlaub gewährt wird, hängt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen anderer Beschäftigter ab. Der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch nur verweigern, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder wenn soziale Gesichtspunkte anderer Vorrang haben, etwa aufgrund schulpflichtiger Kinder. Hier liegt oft das Problem. Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern sind an die gesetzlichen Ferien gebunden, andere wollen gern im Sommer Urlaub machen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich im Betrieb gegenseitig vertreten, sollten sich absprechen. Denn die Erfahrung zeigt, dass häufig schon bei der Planung gestritten wird - gerade wenn die Feiertage günstig liegen. Das Ergebnis: Der Fall wird zur Chefsache. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, wer im Team den Urlaub zuerst beantragt hat. Wichtig sind individuelle Gründe.

Bei einer Überschneidung wird der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob die gleichzeitige Urlaubsgewährung betrieblich möglich ist. Dabei hat er die sozialen Gesichtspunkte der Beschäftigten zu berücksichtigen, etwa wenn die Urlaubsanträge der Kollegen in die Schulferien fallen. Dann beißen in der Regel kinderlose Arbeitnehmer in den sauren Apfel und müssen ihren Urlaub anders planen. Lassen sich die Urlaubswünsche mehrerer Kollegen mit schulpflichtigen Kindern betrieblich nicht realisieren, können sonstige soziale Kriterien ausschlaggebend sein, etwa der Urlaub der Partnerin oder des Partners.

Listen und Anträge

In vielen Betrieben gibt es Listen oder Urlaubsanträge. Reichen die Beschäftigten einen abgestimmten Urlaubsplan beim Chef ein, wird er diesen in der Regel genehmigen. In einigen IG Metall-Tarifverträgen ist der Plan für Arbeitgeber sogar bindend.

Genehmigter Urlaub kann vom Chef nicht einfach widerrufen werden. Dafür müsste schon der Zusammenbruch des Betriebs drohen. Das gilt erst recht, wenn der Urlaub bereits angetreten ist. Abgemacht ist abgemacht. Deshalb haben auch Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch, beantragten Urlaub kurzfristig zu verschieben.

Eine nachträgliche Änderung ist nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber möglich. Das gilt auch bei Erkrankung. Wer sich ohne Zustimmung selbst beurlaubt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Will ein Beschäftigter trotz Ablehnung des Arbeitgebers in Urlaub gehen, muss er eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken.

Betriebsferien Will der Arbeitgeber den Betrieb, Werkteile oder bestimmte Abteilungen schließen, geht das nur mit Betriebsrat. Stimmt er der Werkschließung zu, muss die ganze Belegschaft während der "Auszeit" Urlaub nehmen. Betriebsferien können beliebig lang sein, dürfen aber nicht den gesamten Urlaubsanspruch umfassen.

Letzte Änderung: 02.11.2017