Corona: Entgeltsicherung für Eltern

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20.01.2021 Angesichts der behördlich angeordneten Schließungen von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen und der Nutzung von Kurzarbeit gibt es einiges zu berücksichtigen.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind, können nach dem Infektionsschutzgesetz für bis zu 10 Wochen eine Entschädigung für ausfallendes Entgelt erhalten, um ihre Kinder zu betreuen. Das gilt auch für Kinder in Quarantäne und wenn die zuständige Behörde Schul- oder Kitaferien aus Gründen des Infektionsschutzes anordnet, verlängert oder die Präsenzpflicht aufhebt.
Dieser Anspruch besteht jeweils für beide Elternteile, Alleinerziehende können die Entschädigungsleistung 20 Wochen in Anspruch nehmen. Die Entschädigung kann tageweise in Anspruch genommen werden und beträgt 67 Prozent des Verdienstausfalls (maximal 2.016 Euro monatlich), ist aber an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden.

Kinderkrankengeld

Gesetzlich Krankenversicherte können Kinderkrankengeld erhalten, wenn sie ihr erkranktes Kind zu Hause versorgen. Voraussetzung: das Kind ist jünger als zwölf, selbst gesetzlich versichert und eine andere in ihrem Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen. Wenn für diese Zeit kein Entgelt bezahlt wird, können gesetzlich Krankenversicherte Kinderkrankengeld beziehen (90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, maximal 112,88 Euro/Tag). Mit der entsprechenden Bestätigung des Kinderarztes wird das Kinderkrankengeld bei der Krankenkasse beantragt.
Für 2021 wurde nun ein zusätzlicher Anspruch geschaffen: Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare und Alleinerziehende pro Kind auf 40 Tage. Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben dieses Jahr Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage - egal, wie viele Kinder in der Familie leben.
Der Anspruch gilt auch für die Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.

Elterngeld

Die IG Metall hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass Corona-bedingte Verdienstausfälle die Höhe des künftigen Elterngeldes nicht schmälern. Mit der neuen Regelung können Eltern angeben, dass die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt wird.

Unbezahlte Freistellungsmöglichkeiten

Für die Betreuung von Kindern bis 12 Jahren können Eltern noch bestehende Ansprüche auf Elternzeit (ohne Entgeltfortzahlung) nutzen. Der Anspruch besteht maximal für 36 Monate und grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Ein bis dahin noch nicht in Anspruch genommener Anteil von bis zu 24 Monaten kann bis zum achten Geburtstag des Kindes beantragt werden. Außerdem können Eltern grundsätzlich von ihrem Recht zur Leistungsverweigerung nach § 275 Abs. 3 BGB Gebrauch machen, wenn ihnen die Erbringung ihrer Arbeitsleistung nicht zumutbar ist, weil sie ihre Kinder - dies gilt jedenfalls für Kinder unter 12 Jahren - betreuen müssen.

Letzte Änderung: 19.01.2021