Kurzarbeitergeld und Steuernachzahlung

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29.12.2020 Versteckte Steuerlast. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Doch wegen des sogenannten Progressionsvorbehalts kann es zu Nachzahlungen kommen. Wir erklären, was es zu beachten gilt.

Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und grundsätzlich steuerfrei.

Aber es erhöht den Prozentsatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Das ist der sogenannte Progressionsvorbehalt.

Die Folge: Wer in einem Kalenderjahr eine Lohnersatzleistung wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosen- oder Krankengeld bezieht, muss mit Steuernachforderungen durch das Finanzamt rechnen.

Das gilt auch für Leistungen wie das Mutterschafts-, Übergangs-, Verletzten- oder Elterngeld sowie das Altersübergangs- und Vorruhestandsgeld.

So wird bei Eheleuten nach dem Splittingtarif gerechnet

  • Das kinderlose Ehepaar Weber hat 2019 ein zu versteuerndes Einkommen von 26.109 Euro erzielt. Herr Weber bezog in dem Kalenderjahr 5.400 Euro Kurzarbeitergeld.
  • Die Summe aus des zu versteuernden Einkommen von 26.109 Euro und den Progressionseinkünften 5.400 Euro beträgt also 31.509 Euro und ist das fiktive zu versteuernde Einkommen.
  • Die Einkommensteuer auf das fiktive zu versteuernde Einkommen beträgt 2.658 Euro. Der Progressionssteuersatz liegt damit bei 8,4356 Prozent (2.658 Euro mal 100 geteilt durch 31.509 Euro).
  • Die Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr ohne Kurzarbeitergeld hätte bei 1.384 Euro gelegen. Durch die Progression beläuft sich die Steuer auf 2.202 Euro (26.109 Euro mal 8,4356 Prozent geteilt durch 100). Die Webers müssen dem Fiskus ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer also 818 Euro mehr an Steuern zahlen.

Wer kurzarbeitet, muss eine Steuererklärung machen

Beschäftigte sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn das Kurzarbeitergeld 410 Euro im Jahr übersteigt.

Ob es überhaupt zu einer Steuernachzahlung kommt und in welcher Höhe diese letztlich ausfällt, hängt von den Einkommensverhältnissen im Jahr der Kurzarbeitergeldzahlung ab.

Daher sollten Beschäftigte in Kurzarbeit mindestens 70 Euro im Monat zurücklegen, damit sie im Falle einer Steuerforderung zahlen können.

Liegen keine sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen vor, etwa weil der Ehepartner keine Einkünfte hat, kommt es in der Regel auch zu keiner Steuernachzahlung.

Letzte Änderung: 09.12.2020