Es drohen Steuernachzahlungen

DGB Rechtsschutz GmbH

27.05.2020 Der DGB-Rechtsschutz informiert, dass bei Lohnersatzleistungen Steuernachzahlungen anstehen können

Wenn der Arbeitgeber nicht zur Lohnzahlung verpflichtet ist, springen in vielen Fällen staatliche Ersatzleistungen ein. Diese sind in der Regel niedriger als der Lohn selbst, müssen aber nicht versteuert werden. Was viele nicht wissen: Sie können trotzdem die Steuerlast erhöhen, so dass Nachzahlungen drohen.

Was sind Lohnersatzleistungen?

Die Bekanntesten dürften sein:

  • Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit von der Agentur für Arbeit: beträgt pauschal ca. 60 % vom durchschnittlichen Netto, bei einem Kind oder mehreren ca. 67 %. (bei langer und umfangreicher Kurzarbeit 2020 bis zu 80/87%)
  • Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers von den Krankenkassen: liegt etwas höher als das Arbeitslosengeld.
  • Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit: In der Lohnabrechnung des Arbeitgebers tauchen diese Zahlungen als Netto entsprechend der ausgefallenen Stunden auf.

Es gibt aber noch mehr Lohnersatzleistungen:

So wird bei Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenzgeld für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gezahlt und entspricht ungefähr auch dem Nettoverdienst. Verletztengeld wird bei Arbeitsunfällen durch die Krankenkassen ausbezahlt für die zuständige Berufsgenossenschaft in Höhe des Krankengeldes.

Das Elterngeld beträgt um die 67 %, ist einkommensabhängig und liegt bei mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Übergangsgeld wird zum Beispiel von der Rentenversicherung für eine medizinische Reha gezahlt oder bei Umschulungen. Es liegt bei um die 70 % vom Bruttolohn, also letztlich nach meinen Erfahrungen so zwischen Arbeitslosengeld und Krankengeld.

Die Aufstellung ist nicht erschöpfend.

Lohnersatzleistungen sollen Lohnausfall teilweise kompensieren

Diese Leistungen haben gemeinsam, dass sie mehr oder minder gut den ausfallenden Lohn ersetzen. Durch die entsprechenden Zahlungen kann jeder direkt selbst sehen, wie hoch die Differenz, der Verlust, zu seinem früheren Netto ist.

Doch das dicke Ende kommt für manchen zum Schluss: Bei diesen Leistungen - längere Kurzarbeit, längere Erkrankung etc. kommen schnell ein paar Tausend Euro zusammen. Da freut es zu hören, dass diese Leistungen steuerfrei sind. Das dann folgende "Aber" kann nicht groß genug geschrieben werden: Bei mehr als 410 EUR Lohnersatzleistung muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden

Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt

Zum Anfang des Jahres oder bei Ende des Bezugs der Leistungen erhält der Bezieher der Leistung ein harmlos aussehendes Schreiben in dem diese Leistung aufgeführt ist und einen Hinweis enthält, dass diese Leistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Bei Kurzarbeit ergibt sich diese Leistung aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Die meisten anderen Leistungen dürften durch die Agentur für Arbeit, die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger inzwischen den Finanzämtern elektronisch übermittelt werden.

Diejenigen, die jährlichen Steuererklärungen abgeben (müssen), erhalten einen oft mit Spannung erwarteten Steuerbescheid, in dem für Arbeitnehmer, die hohe Werbungskosten wie Fahrtkosten geltend machen konnten, eine Steuererstattung winkt. Im besten Fall verringert die Lohnersatzleistung nur die Erstattung, im schlimmsten Fall kommt es zu einer satten Nachforderung des Finanzamtes.

Wie kann das sein, wenn es doch steuerfrei ist?

Die Leistungen werden zur Berechnung des Steuersatzes erfasst und führen so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem das übrige Einkommen versteuert wird. Ein Steuerbescheid ist wie folgt aufgebaut:

  • Es werden die Einkünfte ermittelt, davon bestimmte Freibeträge abgezogen und am Schluss meistens so Mitte 2. Seite findet man den Begriff "zu versteuerndes Einkommen" und die entsprechende Zahl in dem Beispiel unten:32.000 EUR
  • Darunter hat das Finanzamt dann auch den Prozentsatz mit vier Stellen hinter dem Komma ausgewiesen.
  • Ein Blick in die zutreffende Steuertabelle (Grundtabelle für Ledige / Splittingtabelle für Verheirate.) verrät wie hoch die für das Jahr geschuldete Einkommensteuer ist.
  • Von der Einkommensteuer bemisst sich dann noch die Kirchensteuer meist 9 % und der Solidaritätszuschlag in der Regel 5,5 %. Mit dem Ergebnis, welche Steuer festgesetzt wird und was vorausgezahlt wurde, beginnt der Steuerbescheid.

Negative Auswirkung des Progressionsvorbehalts

Beispiel für den Progressionsvorbehalt: Das kinderlose Ehepaar Neumann erzielt Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit (also Lohn oder Gehalt).
Der Arbeitgeber von Frau Neumann hatte im letzten Winter wenig zu tun. Es wurde Kurzarbeitergeld gezahlt, in unserem Beispiel 3.000 EUR. Herr Neumann erlitt einen privaten Unfall, nach sechswöchiger Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zahlte die Krankenkasse Krankengeld letztlich in Höhe von 2.500 EUR.

In den Steuerformularen wird ausdrücklich nach den Lohnersatzleistungen gefragt und es muss auch davon ausgegangen werden, dass die Behörde elektronisch kommunizieren, also die Lohnersatzleistungen auch bekannt sind.

Nach dem oben genannten Schema Bruttolohn./. Freibeträge./. Abzüge für Versorgungsbeiträge beträgt das zu versteuernde Einkommen der Eheleute gesamt 32.000 nach der Splittingtabelle werden dafür als Einkommensteuer fällig 3.046 EUR. Das sind 9,519 %

Lohnersatzleistungen müssen hinzugerechnet werden

Nun muss man die Lohnersatzleistungen, in unserem Beispiel 5.500 EUR, dazurechnen: Das sind also 37.500 EUR. Hier wird nach der Splittingtabelle Einkommensteuer in Höhe von 4.456 EUR fällig. Diese Einkommensteuer muss nicht bezahlt werden, die Leistungen sind ja steuerfrei, aber der Steuersatz hier 11,8827% wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. 32.000 EUR multipliziert mit dem sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebende Steuersatz von 11,8827 % ergeben einen Betrag in Höhe von 3.802 EUR.

Dies sind 756 EUR mehr, zuzüglich noch 9 % Kirchensteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag, also weitere 108 EUR. Insgesamt sind also ungefähr 850 EUR mehr Steuern zu zahlen als ohne Berücksichtigung der Lohnersatzleistungen. Ob es zu einer Nachzahlung kommt, hängt von der geleisteten Steuer ab und ob entsprechende Ausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Wenn beide Ehegatten Steuerklasse IV hatten und es sonst ungefähr bei Plus -Minus Null rauskam, müssen sie in unserem Beispiel um die 850 EUR nachzahlen.

Fazit

Lohnersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Hier kann man nicht gestalten, sondern lediglich vorbereitet sein. Bei Bezug dieser Leistungen muss man damit rechnen, dass Steuern nachgezahlt werden müssen.

Man muss das nicht, wie in meinem Beispiel per Hand rechnen. Im Netz gibt es Progressionsrechner. Da kann vorausschauend und sei es ungefähr berechnet werden, mit welcher Mehrbelastung gerechnet werden muss

Letzte Änderung: 25.05.2020