Betriebsverfassung bricht Datenschutz

AK Vorrat - Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

21.10.2019 Der Betriebsrat hat ein Recht darauf zu erfahren, wer im Betrieb welche Sonderzahlungen bekommt.

Der Arbeitgeber kann diese Information nicht im Hinblick auf Datenschutz verweigern. Das folgt aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen.

Mehr zum Thema sowie das entsprechende Urteil gibt's beim DGB Rechtsschutz.

Letzte Änderung: 09.10.2019