Entlassung trotz BEM
Krankheitsbedingte Entlassung ohne BEM
Nach Paragraf 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX muss der Arbeitgeber bei Krankheitszeiten eines Arbeitnehmers von über sechs Wochen im Jahr ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Veranlasst der Arbeitgeber dies nicht und kündigt er dem Beschäftigten krankheitsbedingt, so muss er im Kündigungsschutzprozess die objektive Nutzlosigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements darlegen.
Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum - auch nach gegebenenfalls zumutbaren Maßnahmen der Umorganisation - weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wäre. Auch muss er darlegen, dass der Arbeitnehmer auch auf keinem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können.
BAG vom 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14
Letzte Änderung: 29.01.2016