Rente mit 63? Kann, muss nicht sein!

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17.12.2014 Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch mit der Regelaltersgrenze

Rente mit 63 - Ende kann, muss aber nicht sein

Seit 1. Juli können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen. Das berechtigt den Arbeitgeber aber nicht, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

An Rente hatte Peter Baumann (Name geändert) gar nicht gedacht. Zwar arbeitet der 63-Jährige seit 45 Jahren, aber wenn es nach ihm geht, können es auch noch ein paar mehr werden. Sein Arbeitgeber sieht das offenbar anders. Er forderte ihn im Sommer auf, die Rente mit 63 zu beantragen.

Seit 1. Juli 2014 können Beschäftigte mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie 45 Versicherungsjahre haben. Sie müssen aber nicht. Der Anspruch auf eine Altersrente berechtigt Arbeitgeber nicht, einen Arbeitnehmer zu kündigen.

Ein Arbeitsverhältnis endet auch nicht automatisch, wenn ein Beschäftigter die Regelaltersgrenze erreicht. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und in Rente gehen will, muss ein Arbeitsverhältnis kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Automatisches Ende

Anders sieht es aus, wenn die Parteien im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart haben, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet. Diese Vereinbarungen betreffen aber die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für Jahrgänge, die 2014 das Rentenalter erreichen, liegt sie bei 65 Jahren und 3 Monaten. In diesem Fall ist das Arbeitsverhältnis befristet und endet ohne Kündigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Das gilt auch für Verträge, die ein bestimmtes Alter als Ende nennen. Etwa wenn das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag mit 65 endet. Sie wurden geschlossen, als die Regelaltersgrenze noch bei 65 lag. Die Grenze steigt in den nächsten Jahren auf 67 an.

Arbeitnehmer mit einem alten Arbeitsvertrag müssen deshalb nicht unbedingt vorzeitig mit Abschlägen in Rente gehen. Entscheidend ist nicht die Zahl, sondern Sinn und Zweck der Vereinbarung. Das war in der Regel auch bei Verträgen, die mit dem 65. Lebensjahr enden, das Erreichen der Regelaltersgrenze.

Letzte Änderung: 03.12.2014