Privat im Internet während Arbeitszeit
ArbeitnehmerInnen, die ohne Erlaubnis während der Arbeitszeit den Computer exzessiv für ihre privaten Angelegenheiten nutzen, begeben sich auf dünnes Eis. Auch mit langjähriger Betriebszugehörigkeit kann der Arbeitgeber dann ohne Abmahnung kündigen.
Ein aus diesem Grund gekündigter Arbeitnehmer hatte geklagt, doch die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen und auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat am 6. Mai 2014 diese Entscheidung anschließend bestätigt.
Zwar ist es nicht grundsätzlich verboten, am Arbeitsplatz privat im Internet zu surfen, doch ArbeitnehmerInnen dürfen den Dienstrechner grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis oder nachweisbarer stillschweigender Duldung für private Zwecke nutzen. Auch wenn bei früheren gerichtlichen Entscheidungen die Kündigungen manchmal für unwirksam erklärt worden waren, das Urteil zeigt, dass es auf die Umstände ankommt, unter denen der Arbeitnehmer den betrieblichen Internetzugang nutzt.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein stellte fest, dass durch die exzessive Nutzung des Internets, der gekündigte Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht in besonders gravierendem Maße verletzt hat.
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Letzte Änderung: 19.02.2015