Kündigungsverbot bei Schwangerschaft

Copyright: Arne Trautmann/Panthermedia.net

27.08.2014 Bundesarbeitsgerichtsurteil

Spricht ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eine Kündigung in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft aus, ist diese nach § 9 Mutterschutzgesetz unwirksam, wenn dem Arbeitgeber innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird. Die Unwirksamkeit muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz arbeitsgerichtlich geltend gemacht werden. Ein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung setzt voraus, dass die Schwangerschaft bei Kündigungsausspruch bekannt war.

BAG vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 742/12


Foto: Copyright Arne Trautmann/Panthermedia.net

Letzte Änderung: 08.08.2014