Kündigungsverbot bei Schwangerschaft
Spricht ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin eine Kündigung in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft aus, ist diese nach § 9 Mutterschutzgesetz unwirksam, wenn dem Arbeitgeber innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird. Die Unwirksamkeit muss innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz arbeitsgerichtlich geltend gemacht werden. Ein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung setzt voraus, dass die Schwangerschaft bei Kündigungsausspruch bekannt war.
BAG vom 17. Oktober 2013 - 8 AZR 742/12
Foto: Copyright Arne Trautmann/Panthermedia.net
Letzte Änderung: 08.08.2014