LeiharbeitnehmerInnen wählen und zählen
Leiharbeit als eine Form prekärer Arbeit hat in den letzten Jahren stark zugenommen, was u.a. zu einer Aushöhlung der betrieblichen Mitbestimmung geführt hat. IG Metall und Betriebsräte haben viel getan, um Stammarbeitsplätze zu erhalten und LeiharbeitnehmerInnen besser zu stellen. Es ist nach dem BetrVG ihre Aufgabe, sich um alle im Betrieb beschäftigten Personen zu kümmern, unabhängig vom Bestehen arbeitsvertraglicher Beziehungen. Nach bisheriger Rechtsprechung, die allerdings noch vor der umfangreichen Deregulierung der Arbeitnehmerüberlassung im Jahr 2004 erging, spielten LeiharbeitnehmerInnen für die Größe des Betriebsrates keine Rolle. Das Bundesarbeitsgericht hat durch den Beschluss vom 13. März 2013 die Schutzfunktion des BetrVG wieder hergestellt und damit diese unbefriedigende Situation beendet.
Ab jetzt heißt es: "LeiharbeitnehmerInnen wählen und zählen!"
Von großer praktischer Relevanz ist dies für die in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2014 stattfindenden Betriebsratswahlen. Der Beschluss des BAG ist eine richtige Entscheidung zum richtigen Zeitpunkt. Ferner ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung auch Auswirkungen in Bezug auf die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG bei der Bildung eines Wirtschaftsausschusses gemäß § 106 Abs. 1 BetrVG sowie der Zusammensetzung des Aufsichtsrates in der Unternehmensmitbestimmung hat. Damit hat das BAG dem Unterlaufen von Mitbestimmungsrechten durch den Aufbau einer externen Randbelegschaft deutliche Grenzen gesetzt.
Nach wie vor umstritten bleibt dagegen die Frage der Konkretisierung des in der EU-Richtlinie zur Leiharbeit und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) enthaltenen Rechtsbegriffs "vorübergehend". Was der Gesetzgeber hier sehenden Auges und zum Leidwesen der Rechtsanwender offen gelassen bzw. schlicht nicht umgesetzt hat, bedarf daher ebenfalls der Klärung durch das Bundesarbeitsgericht.
Letzte Änderung: 12.07.2013