Fußballturnier nicht geschützt
... das Programm nur den fußballbegeisterten Teil der Mitarbeiterschaft angesprochen hat und fast keine Beteiligung von Frauen am Turnier zu verzeichnen ist.
Um unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zu können, müssen Turnier und Programm geeignet sein, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen.
(Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2013 - L 9 U 2557/10)
Letzte Änderung: 04.07.2013