Neuberufungen von ArbeitsrichterInnen

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03.08.2012 Für die Qualität der Rechtsprechung unverzichtbar

Arbeitsgericht Stuttgart

Ehrenamtliche RichterInnen erfüllen in der Rechtspflege eine wichtige öffentliche Aufgabe. Sie haben ihre Pflichten nach den Bestimmungen der deutschen Verfassung zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehung der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Hierauf leisten sie vor ihrer ersten Verhandlung in der öffentlichen Sitzung einen Eid (§ 45 DRiG). Besondere Rechtskenntnisse für die Berufung als ehrenamtlicher RichterInnen sind hingegen nicht erforderlich.

Ehrenamtliche RichterInnen sollen insbesondere aufgrund ihrer beruflichen, fachbezogenen und sozialen Erfahrungen und Kenntnisse die Wertvorstellung der Bevölkerung in die Entscheidungsfindung einbinden, somit das allgemeine Rechtsbewusstsein zur Geltung bringen und für Akzeptanz in der Bevölkerung sorgen. Sie wirken bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Fragen an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen in den mündlichen Verhandlungen, die von Berufsrichtern geleitet werden, und bei der Entscheidungsfindung mit. Sie sind dabei in gleichem Maße unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen wie der Berufsrichter selbst. Sie bilden ein wichtiges demokratisches Element in der Rechtssprechung und sind für deren Qualität unverzichtbar. Sie sind in allen drei Instanzen an der Rechtsprechung beteiligt.

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Die ehrenamtlichen RichterInnen werden von den jeweiligen Präsidenten der Landesarbeits- bzw. sozialgerichte für fünf Jahre berufen.

Die Arbeitsgerichte entscheiden über Rechtsstreitigkeiten zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Die Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei den Landesarbeitsgerichten sind mit einem/einer BerufsrichterIn und je einem/einer ehrenamtlichen RichterIn von der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite besetzt.
In Baden-Württemberg ernennt der/die jeweilige PräsidentIn des Landesarbeitsgerichts die ehrenamtlichen RichterInnen auf Vorschlag der örtlichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände.

Die Sozialgerichte entscheiden in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Knappschaftsversicherung, Pflegeversicherung), der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Arbeitsförderung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung (mit Ausnahme der fürsorgerischen Maßnahmen) und der Gewährung von Erziehungsgeld oder Elterngeld (vgl. § 51 SGG).

22 MetallerInnen sind auf Vorschlag der IG Metall Esslingen als ehrenamtliche RichterInnen am Arbeitsgericht Stuttgart und 2 MetallerInnen am Landesarbeitsgericht tätig.

Ab 1. Juli 2012 wurde Michael Fuchs (T-Systems) in zweiter Amtszeit als Arbeitsrichter berufen.

Erstmals als ArbeitsrichterInnen berufen wurden Monika Heim (Festo), Kaja Helbig (Festo), Jürgen Merkle (Gebr. Heller), Wolfgang Schreiner (Festo Didactic) und Mario Taccogna (Index).


Liebe Kolleginnen und Kollegen, solltet ihr Interesse an einer Berufung als Arbeits- oder SozialrichterIn haben, wendet euch bitte an heike.diesing@igmetall.de.

Letzte Änderung: 20.08.2012