Betriebsräte dürfen nicht verzichten

Ja_zum_Tarifvertrag

11.01.2010 Für Tarifverträge sind die Gewerkschaften zuständig. Werden tarifliche Leistungen ohne Zustimmung der IG Metall gekürzt, so hat das weitreichende Konsequenzen.

Betriebsräte dürfen nach Betriebsverfassungsgesetz nicht auf tarifliche Leistungen verzichten. Dazu haben sie kein Recht.
Und trotzdem passiert es. Auch im Bereich unserer Verwaltungsstelle gibt es Betriebsräte, die mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, Urlaubsgeld oder tarifliche Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) nicht auszuzahlen.

Was hat das für Folgen?
Für jedes Mitglied der IG Metall: Der Rechtsanspruch auf die Leistung bleibt. Er verfällt erst 6 Monate nach Fälligkeit. Es muß aber jede/r individuell geltend machen und etvl. auch einklagen. Das kann man kostenlos über die IGM-Rechtsberatung tun.

Für die Sozialversicherung: Wenn der Arbeitgeber das Urlaubsgeld nicht zahlt, muss er trotzdem die Beiträge zur Sozialversicherung - also Krankenversicherung, Rentenversicherung .... - zahlen. Sonst ist es schlicht und ergreifend Betrug.

Warum?
Weil weder Betriebsrat noch einzelne Beschäftigte auf Ansprüche aus dem Tarifvertrag verzichten können. Das ist gesetzlich so geregelt. Wenn es Abweichungen von tariflichen Bestimmungen geben soll, dann müssen das die Tarifvertragsparteien vereinbaren.

Die IG Metall wird Fälle, in denen Betriebsräte solche Vereinbarungen unterschrieben haben, bei der Sozialversicherung anzeigen.

Letzte Änderung: 11.01.2010