Angriff an Weiberfastnacht

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28.02.2019 Weiberfasching kann Arbeitsplatz kosten

Ein Mitarbeiter erhielt die fristlose Kündigung, weil er sich mit Schlägen und Tritten dagegen gewehrt hatte, dass ihm zwei Kolleginnen die Krawatte abschneiden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte dieseKündigung nun für wirksam.

Der Kläger war seit dem Jahr 1987 bei dem Beklagten - seinem Arbeitgeber - als Einkaufssachbearbeiter tätig. Zudem war er schwerbehindert.

An Weiberfastnacht 2015 nahm der Kläger an einer Karnevalsfeier teil auf dem Betriebsgelände der Beklagten.

Im Laufe des Festes versuchten zwei Mitarbeiterinnen mehrfach, dem Kläger die Krawatte abzuschneiden, was dieser ablehnte.

Später kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem anderen Mitarbeiter, bei dem dieser an der Stirn verletzt wurde.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis nach Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates am 13.03.2015 fristlos.

Kläger fühlte sich beleidigt und angegriffen

Nach Darstellung der Beklagte hat der Kläger den anderen Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihn in das Gesicht geschlagen. Er habe ihm den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Glas insGesicht gestoßen. Das Bierglas sei zersplittert. Ein Notarzt habe mehrere Glassplitter aus der Stirn entfernt.

Aus Sicht des Klägers ging die Eskalation von seinen Kollegen aus. Sowohl von den Damen, die ihm die Krawatte abschneiden wollten, als auch von dem anderen Mitarbeiter sei er mehrfach beleidigt worden.

Er habe den Kollegen zunächst von sich weggestoßen und dann nach ihm getreten, ohne ihn zu berühren. Er habe befürchtet, der Mitarbeiter werde ihn angreifen. Danach habe er keine genaue Erinnerung mehr.

Aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung habe er reagiert, weil er sich bedroht gefühlt habe. Er sei zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Landesarbeitsgericht bestätigt Kündigung

Diese Ausführungen überzeugte das Landesarbeitsgericht offensichtlich nicht. Wie auch das Arbeitsgericht zuvor hielt es die Kündigung für wirksam und wies die Berufung des Klägers zurückwiesen. Eine Revisionwurde nicht zugelassen.


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Anhang:

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

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Letzte Änderung: 28.02.2019