Winterzeit ist Krankheitszeit

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27.12.2018 November und Dezember bringen nicht nur mehr trübes Wetter, auch Erkältungen und grippale Infekte nehmen jetzt zu.

Die sollten Sie natürlich möglichst zuhause auskurieren und nicht mit auf die Arbeit nehmen, wo Sie andere Kolleg/innen anstecken könnten. Entscheidend ist es aber in jedem Fall, sich krank zu melden und ein paar andererechtliche Formalien zu beachten, damit Ihrer Genesung auch bei anderen Erkrankungen keine böse arbeitsrechtliche Überraschung folgt.

Die Krankmeldung

Am wichtigsten ist die rechtzeitige Krankmeldung. Das bedeutet erst mal nur, dass Sie dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitteilen, dass und wie lange Sie voraussichtlich nicht arbeiten können. Die zügige Mitteilungist wichtig, damit der Arbeitgeber entsprechend planen kann.

Die Vorlage eines ärztlichen Attests, des sogenannten "gelben Scheins", steht dagegen an zweiter Stelle. Der gelbe Schein muss erst am dritten Tag nach der Krankmeldung vorgelegt werden. Dabei zählen allerdings nichtArbeitstage, sondern Kalendertage. Wer also am Freitag krank wird, muss die Krankmeldung am Montag vorlegen und nicht erst am Mittwoch. Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die Krankmeldung bereits am ersten Tag der Krankheitvorgelegt wird. Diese Verpflichtung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Auch wenn die rechtzeitige Krankmeldung als rein formeller Akt erscheint, sollten Sie diese Pflicht genau beachten und den gelben Schein rechtzeitig vorlegen. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht kann zur Abmahnung und beiwiederholtem Verstoß sogar zur verhaltensbedingten Kündigung führen. Dieser Weg ist vor allem bei Arbeitgebern beliebt, um die hohen Hürden einer krankheitsbedingten Kündigung zu umgehen. Gerade wer erhebliche Krankheitszeiten hat, sollte sich nicht zusätzlich angreifbar machen.

Die weitere Krankmeldung

Dauert Ihre Erkrankung über den in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt hinaus an, müssen Sie eine weitere Bescheinigung, eine sogenannte Folgebescheinigung vorlegen. Auf ihr muss die Krankheit lückenlos nachgewiesensein. Das bedeutet allerdings, dass Sie eine Bescheinigung, die an einem Sonntag ausläuft, nicht erst am Montag verlängern dürfen, sondern schon am Freitag verlängern müssen. Wer dies missachtet, riskiertNachteile bei der Krankengeldzahlung. Außerdem dürfen Sie es nicht versäumen, sich nach Ende der Erkrankung rechtzeitig wieder arbeitsfähig zu melden.

Die Entgeltfortzahlung

Ihre rechtzeitige Krankmeldung ist Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung. Diese besteht für maximal sechs Wochen wegen derselben Erkrankung und beträgt 100 Prozent des letzten Entgelts. Die Entgeltfortzahlung stehtjeder/m Arbeitnehmer/in zu, auch geringfügig Beschäftigten, allerdings nur für die Tage, in denen die Arbeit wegen Krankheit nicht geleistet wird. Die einzige Voraussetzung für die Entgeltfortzahlung ist, dass dasArbeitsverhältnis bereits vier Wochen bestanden hat.

Das Krankengeld

Vor Ablauf der Wartezeit von vier Wochen und nach Ablauf des Zahlungszeitraums von sechs Wochen haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Dies beträgt 70 Prozent des letzten Bruttoentgelts und wird für maximal eineinhalb Jahregezahlt.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, muss die Krankheitszeit nicht ausschließlich im Bett verbracht werden. Das heißt aber nicht, dass Sie während der Krankheitszeit machen können, was Sie möchten.Entscheidend ist, dass Sie sich um Ihre Gesundheit kümmern und alles unterlassen, was diese weiter gefährdet. Je nach Erkrankung kann anhaltende Bettlägerigkeit sogar schädlich sein, etwa bei psychischen Erkrankungen.Hier ist ein Spaziergang an frischer Luft sicher gesundheitsförderlicher.

Keinesfalls dürfen Sie während des Zeitraums der Entgeltfortzahlung Tätigkeiten ausüben, für die Sie gerade arbeitsunfähig geschrieben wurden. Es kommt also immer auch auf Ihre Tätigkeit an, weshalbsich die Krankschreibung auch immer auf die ausgeübte Tätigkeit bezieht. Bei einer Erkältung wird dies im Ergebnis keinen Unterschied machen, weil insgesamt eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt.Mit einem gebrochenen Bein dagegen wird man als Bürosachbearbeiter/in eher arbeitsfähig sein als als Bauarbeiter.

Der Urlaub

Wer krank ist, kann keinen Urlaub machen. Werden Sie vor Antritt Ihres Urlaubs krank, bleibt Ihr Urlaub erhalten. Werden Sie dagegen im Urlaub krank, müssen Sie sich schon am ersten Tag arbeitsunfähig melden, damit der Urlaubsanspruch nicht verloren geht. Befinden Sie sich im Ausland im Urlaub, wenn die Erkrankung einsetzt, müssen Sie zudem schnellstmöglich die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen.

Die Kündigung

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums, können Sie sowohl während als auch wegen einer Krankheit gekündigt werden. Eine Kündigung wegen Krankheit ist möglich, wenn über einen Zeitraum von mehreren Jahrenhäufige, kurzzeitige Erkrankungen vorliegen, die insgesamt mindestens sechs Wochen jährlich andauern. Eine Kündigung ist auch möglich, wenn eine über mehrere Jahre andauernde Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die Kündigung ist aber immer nur dann wirksam, wenn für die Zukunft keine Besserung der Gesundheit zu erwarten ist, und dem Arbeitgeber die Fortführung desArbeitsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Dies sind hohe Hürden für den Arbeitgeber, weil die/der Arbeitnehmer/in ja keine Schuld an der Erkrankung trägt. Gerade deshalbversuchen Arbeitgeber gelegentlich, die/den Arbeitnehmer/in wegen Verstoßes gegen Meldepflichten dranzukriegen.

Geht während der Erkrankung ein Kündigungsschreiben ein, müssen Sie auf jeden Fall die dreiwöchige Klagefrist einhalten. Anders ist es nur, wenn Sie nachweisen können, dass Sie während der gesamtenKrankheitszeit nicht in der Lage waren, die Klage zu erheben. Die Gerichte legen die Messlatte hier jedoch sehr hoch, so dass dies in der Regel nicht zu beweisen ist. Auch wenn Sie schwerkrank sind, sollten Sie deshalb alles versuchen,die Klage rechtzeitig bei Gericht einzureichen.

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Letzte Änderung: 20.12.2018