Ratgeber: Arztbesuche

IG Metall

10.08.2018 Auch wenn es fast jeder macht: Während der Arbeitszeit zum Arzt gehen ist eigentlich nur in Ausnahmen erlaubt. Jedenfalls nach dem Gesetz. Wann darf ich das? Und was passiert mit meinem Entgelt?

Arzttermine gelten als Privatsache. Aus diesem Grund sollten Beschäftigte nicht während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Doch es gibt Ausnahmen: Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit akut krank wird, kann er zum Arzt gehen. Das kann zum Beispiel bei großen Glieder- oder Zahnschmerzen der Fall sein. Routinechecks oder Vorsorgeuntersuchungen gehören nicht dazu. Sprich: Der Arztbesuch während der Arbeitszeit muss medizinisch notwendig sein.

Das Gleiche gilt, wenn der Arzt keine anderen Termine mehr frei hat oder alle Sprechstunden in die Arbeitszeit fallen. Oder bei speziellen Untersuchungen, die nur zu bestimmten Zeiten angeboten werden, etwa Blutentnahme in nüchternem Zustand, Röntgen oder Computertomografie. In diesen Fällen muss der Chef Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur freistellen, er muss ihnen auch das Entgelt weiterzahlen. Zur Entgeltzahlung gehört nicht nur die Zeit des Arztbesuchs, sondern auch der Weg in die Praxis. Aber aufgepasst: Tarifverträge können andere Regelungen enthalten.

Ein Vorgesetzter darf nicht verlangen, dass Beschäftigte den Arzt wechseln. Das schränkt nämlich ihr Recht auf freie Arztwahl ein.

Teilzeitbeschäftigte haben es schwerer

Für Teilzeitbeschäftigte ist es schwieriger zu begründen, warum sie während der Arbeitszeit zum Arzt gehen müssen. Ihnen unterstellt man, dass sie das - außer in ganz dringenden Fällen - außerhalb der Arbeitszeit tun können. Sie haben sonst keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Unter Umständen müssen sie die ausgefallene Arbeit auch nachholen.

Der Gummiparagraf im Gesetz

Wann Beschäftigte ihr Entgelt weiter erhalten, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Paragraf 616 geregelt. Sie haben dann Anspruch darauf, wenn sie die Arbeitsunterbrechung nicht selbst "zu vertreten" haben, also wie in den genannten Fällen. Ebenso, wenn sie die Arbeit nur verhältnismäßig kurz unterbrechen - im Juristendeutsch: nur eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit". Weil diese Aussagen sehr interpretationsfähig sind, gab es immer wieder Streit, wann der Paragraf 616 gilt. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten oft präzisere Regelungen. In den Manteltarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie vieler IG Metall-Bezirke gibt es zum Beispiel unter der Überschrift "Arbeitsversäumnis - Arbeitsverhinderung" eigene Regelungen. Diese können Ansprüche auch einschränken.

Stress vermeiden - Chef informieren

Die Grundsätze bleiben aber zu beachten: Der Beschäftigte muss sich bemühen, den Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist das nicht möglich, muss der Arzt die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung oder Behandlung bescheinigen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich auch vom Arzt schriftlich bestätigen lassen, dass außerhalb der Arbeitszeiten kein Termin möglich war. Diese Bestätigung ist dann ein sicheres Argument im Fall einer Diskussion mit dem Vorgesetzten. So oder so: Beschäftigte sollten ihre Chefin oder Chef informieren, bevor sich auf den Weg in Richtung Arztpraxis machen. So vermeiden sie Ärger im Betrieb.

Denn wer zum Arzt geht, obwohl er das auch in seiner Freizeit tun könnte, begeht eine Pflichtverletzung und verstößt gegen den Arbeitsvertrag. Schon bei einem einmaligen Fall könnte er abgemahnt werden. Schlimmstenfalls droht eine verhaltensbedingte Kündigung.

Ausnahmen für Jugendliche und Schwangere

Minderjährige Beschäftigte und Azubis, die zur gesetzlich vorgeschriebenen Nachuntersuchung müssen, muss der Arbeitgeber bezahlt freistellen. Das steht im Jugendarbeitsschutzgesetz. Gleiches gilt bei Schwangerschaft oder Mutterschaft. Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber Frauen für Untersuchungen, die zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, bezahlt freistellen muss.

Gleitzeiter haben schlechte Karten

Schwieriger ist es bei betrieblichen Gleitzeitvereinbarungen. Enthalten sie keine speziellen Regelungen, sollten sich Beschäftigte bemühen, Termine außerhalb der Kernarbeitszeit zu legen. Zwei Gerichte haben schon entschieden, dass Betroffene in solchen Fällen keinen Anspruch auf Vergütung haben. Diagnostiziert der Arzt allerdings eine Krankheit, muss der Arbeitgeber auch die Zeit des Untersuchungstermins bezahlen.

Und wenn das Kind krank wird?

Im Fall einer Erkrankung des Kindes eines Beschäftigten gilt die gleiche Vorgehensweise. Innerhalb der Arbeitszeiten muss ein Arztbesuch medizinisch notwendig oder nicht anders möglich sein. Zusätzlich sollte der Arzt dem Beschäftigten eine ärztliche Bescheinigung ausstellen, dass für das Kind eine Begleitung erforderlich war. Das ist auch ratsam, wenn ein Beschäftigter andere Angehörige begleitet, zum Beispiel den kranken Schwiegervater.

Letzte Änderung: 08.08.2018