Kündigung bei Schwerbehinderung

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10.03.2017 Neuregelung des § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX

Seit dem 30. Dezember 2016 gilt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten oder eines diesem gleichgestellten behinderten Arbeitnehmers rechtsunwirksam ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nicht vorher beteiligt worden ist.

Weitere Informationen findet ihr auf dem IG Metall-Informationsblatt, das unten als pdf.Datei herunter geladen werden kann.

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Letzte Änderung: 27.02.2017