Weihnachtsgeld?

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21.11.2013 Am 1. Dezember sollte es auf dem Konto sein: Das Weihnachtsgeld - auch 13. Monatsgehalt oder Jahressonderzahlung

Ist die Sonderzahlung/Weihnachtsgeld in diesem Jahr ausgeblieben oder geringer, sollten die betroffenen Beschäftigten schnell nachhaken, denn das ist nur zulässig, wenn in den vergangenen Jahren das Weihnachtsgeld ausdrücklich freiwillig und mit dem Vorbehalt des Widerrufs ausgezahlt wurde.

Dabei hilft ein Blick in den Arbeits- oder Ausbildungsvertrag: Fehlt der Hinweis auf den Widerruf, haben Beschäftigten weiterhin Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Wer bekommt eigentlich Weihnachtsgeld und wie hoch ist es?
Solche und ähnliche Fragen bekommt die IG Metall Esslingen immer wieder gestellt. Insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben taucht vor Weihnachten die Frage nach dem Weihnachtsgeld regelmäßig auf. Gibt es nun Weihnachtsgeld oder nicht? Viele Beschäftigten wissen nicht, ob sie einen Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld haben.

Für die Branchen der Metall- und Elektroindustrie, Textilindustrie, Säge- und Holzindustrie, Holz- und Kunststoffindustrie sowie Metall-Handwerk ist dies durch die Tarifverträge "Betriebliche Sonderzahlung" eindeutig geregelt. Danach haben die Beschäftigten einen Rechtsanspruch, die Mitglied der IG Metall sind und deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit. Bei Beschäftigten in der Metallindustrie ist dies zwischen 25 und 55 Prozent eines Monatsverdienstes. Sofern nicht durch betriebliche Vereinbarung anderes geregelt ist, muss den Beschäftigten das Weihnachtsgeld am 1. Dezember zur Verfügung stehen.

In Zweifelsfällen steht die IG Metall Esslingen Tel. 0711 9318050 für weitere Auskünfte zur Verfügung.

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Weihnachtsgeld

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Letzte Änderung: 19.11.2013